Folgende Leistungen sind möglich:
Diese Leistungen erhalten Sie von der zuständigen Stelle in Form von Sach- oder Geldleistungen.
Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie
Die Leistungsberechtigung endet in der Regel
während der Zeit der Erstaufnahme:
während der vorläufigen Unterbringung/Anschlussunterbringung:
Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
Zusätzlich müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können.
Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.
Sie müssen in der Regel bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Diese prüft Ihren Bedarf. Wenn Sie einen Anspruch darauf haben, erhalten Sie Sach- oder Geldleistungen.
keine
Erst nachdem die zuständige Stelle Ihren Bedarf ermittelt hat, erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße
110
79761
Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post(@)landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit () Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr . Ab 17:30 Uhr nur mit Terminvereinbarung. Mi geschlossen Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (KFZ-Zulassungen) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr , Zulassung Bad Säckingen bis 16 Uhr. Mi 07:30 - 12:30 Uhr Do 07:30 - 15:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr Annahmeschluss an allen Tagen jeweils 30 Minuten vor Schließung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.07.2018 freigegeben.
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