Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen? In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.
Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.
die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt Landwirtschaftsbehörde ist,
Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:
Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.
Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, beantragen.
Den Antrag können folgende Personen stellen:
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.
Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße
110
79761
Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post(@)landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit () Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr . Ab 17:30 Uhr nur mit Terminvereinbarung. Mi geschlossen Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (KFZ-Zulassungen) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr , Zulassung Bad Säckingen bis 16 Uhr. Mi 07:30 - 12:30 Uhr Do 07:30 - 15:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr Annahmeschluss an allen Tagen jeweils 30 Minuten vor Schließung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 22.10.2019 freigegeben.
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