Sie sind mit einem beziehungsweise einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch?
Dann informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, ob eine Einbürgerung als Ehemann oder Ehefrau einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ermessenswege in Betracht kommt.
Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner des Einbürgerungsbewerbers muss zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein.
die Einbürgerungsbehörde
Einbürgerungsbehörde ist,
Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:
Hinweis: Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen können
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.
Bei einer Einbürgerung ohne Anspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle die Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Nehmen Sie den Antrag zurück oder lehnt ihn die zuständige Stelle ab, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder Nachweisen von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
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Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.05.2019 freigegeben.
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