Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2019 monatlich
sowie ab dem 01.07.2019 monatlich
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: In den Städten Konstanz und Villingen-Schwenningen wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße
110
79761
Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post(@)landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit () Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr . Ab 17:30 Uhr nur mit Terminvereinbarung. Mi geschlossen Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (KFZ-Zulassungen) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr , Zulassung Bad Säckingen bis 16 Uhr. Mi 07:30 - 12:30 Uhr Do 07:30 - 15:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr Annahmeschluss an allen Tagen jeweils 30 Minuten vor Schließung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.01.2019 freigegeben.
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