Für Wasserkraftanlagenbrauchen Sie eine wasserrechtliche Zulassung.
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist
Diewesentlichen Voraussetzungen stehen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts,vor allemwas Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.
Außerdem müssen Sie beachten:
Für Vorabklärungen müssen Sie einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensonierung der Alnage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten auch mit der zuständigen Stelle.
Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese kann vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzungvon Wasserkraft geeignet ist.
Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich, für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.
Für die eigentliche Zulassung gibt es daher unterschiedliche Verfahren:
Tipp: Klären Sie direkt mit der zuständigen Stelle, welches Verfahren Sie für Ihr Vorhaben wählen müssen.
richten sich nach
Landratsamt Waldshut
Kaiserstraße
110
79761
Waldshut-Tiengen
Telefon: 07751/86-0
Fax: 07751/86-1999
post(@)landkreis-waldshut.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit () Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr . Ab 17:30 Uhr nur mit Terminvereinbarung. Mi geschlossen Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (KFZ-Zulassungen) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr , Zulassung Bad Säckingen bis 16 Uhr. Mi 07:30 - 12:30 Uhr Do 07:30 - 15:30 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr Annahmeschluss an allen Tagen jeweils 30 Minuten vor Schließung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. DasUmweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2019 freigegeben.
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