Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.
Damiterfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.
Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.
Handwerkskammer Konstanz
Webersteig
3
78462
Konstanz
Telefon: 07531/205-0
Fax: 07531/16468
info(@)hwk-konstanz.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
Freitag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
StarterCenter und Standortförderung
Webersteig
3
78462
Konstanz
Telefon: 07531/205-332
Fax: 07531/205-383
joachim.kunz(@)hwk-konstanz.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 8-17 Uhr, Freitag 8-16 Uhr.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 02.08.2019 freigegeben.
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